Das ändert sich ab Januar auf den Strassen
Ab dem neuen Jahr gelten einige neue Bestimmungen im Strassenverkehr. Um weiterhin sicher und informiert unterwegs zu sein, hat das Team der «Schaltzentrale — Das Verkehrskompetenzzentrum» in Laufen das Wichtigste zusammengefasst.
Seit Juni 2018 dient das Amtshaus in Laufen auch als Kurslokal für die «Schaltzentrale». Die Fahrlehrerin Karin Anklin sowie die Fahrlehrer Philippe Hügli, Tobias Schmidlin, Christian Frey und Markus Räbsamen bilden das fünfköpfige Team, welches dank seines Engagements und seiner langjährigen Erfahrung die Schaltzentrale auf die Beine gestellt hat. Angeboten wird alles rund um die Ausbildung für zukünftige Verkehrsteilnehmer: Nothelferkurse, Vorbereitung zur Theorieprüfung, Verkehrskundeunterricht (VKU), Auto-, Motorrad- und Anhängerausbildung, Zweiphasenkurse und mehr. Neu wird der VKU auch an Samstagen angeboten, um den Kursteilnehmern mehr Flexibilität einzuräumen.
Neue Bestimmungen
Der Bundesrat hat einige neue Bestimmungen verabschiedet, welche ab 1. Januar 2021 in Kraft treten. Welche muss man nun kennen? «Hat man den Führerschein erst einmal erlangt und den Zweiphasenkurs abgeschlossen, ist man dazu verpflichtet, sich selbst über die neusten Regelungen zu informieren», erklärt Karin Anklin. Einige wichtige Neuerungen nennt sie dem «Wochenblatt».
Reissverschlussprinzip und Rettungsgasse
Wird auf einer Strasse mit mehreren Fahrstreifen eine Spur abgebaut, so ist man dazu verpflichtet, auf beiden Spuren aufzuschliessen und das Reissverschlussprinzip anzuwenden. Den Fahrzeugen auf der abgebauten Spur muss der Spurwechsel ermöglicht werden.
Bei Stau oder stockendem Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gilt die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden. Wer den Bestimmungen nicht Folge leistet, kann jetzt gebüsst werden.
Autofahren ab 17 Jahren
Neu kann der Lernfahrausweis für die Kategorie B (Auto) mit 17 Jahren beantragt werden. Eine zwölfmonatige Lernphase ist vorgeschrieben. Die Führer-prüfung kann also frühestens nach dem 18. Geburtstag absolviert werden. Eine Ausnahmeregelung gilt für den Jahrgang 2003, bei welchem sich die Lernphase verkürzen kann.
Kinder bis 12 Jahre dürfen mit dem Fahrrad auf dem Trottoir fahren, sofern kein Radstreifen oder Radweg vorhanden ist. Dies ist zum Beispiel bei der Nau-strasse in Laufen der Fall.
Eine neue Bestimmung gibt es ebenso für das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen. In gewissen Fällen (zum Beispiel Kolonnenverkehr) darf nun rechts vorbeigefahren werden, das Rechtsüberholen bleibt weiterhin untersagt.
Zum Schluss möchte das Team noch auf das Befahren der neugestalteten Röschenzstrasse in Laufen hinweisen. Aufgrund der schmalen Verkehrsfläche sollen bergwärts fahrende Autofahrer den Radstreifen befahren, um das Kreuzen zu ermöglichen. Allfällige Zweiradfahrer auf dem Radstreifen dürfen weder behindert noch gefährdet werden.