Hundehalterin in zwei Fällen verurteilt

2022 verletzte ein Hund der Rasse Australian Shepherd drei Personen leicht. Die Hundehalterin aus Hochwald wurde nun wegen leichter Fahrlässigkeit verurteilt.

Hochgesprungen: Der Hund sei wegen eines zu grossen Halsbandes entwischt, sagt die Hundehalterin. Foto: Symbolbild/Pixabay.com

Der Fall schlug hohe Wellen. Im Sommer 2022 griff ein Hund in Hochwald ein damals sechsjähriges Kind auf dem Weg in den Kindergarten an und biss dieses in die Nase. Das Kind wurde verletzt und musste verarztet werden. Aussprachen zwischen der Familie des Kindes und dem Ehepaar, dem der Hund gehört, brachten keine Einigung und schon gar keine Versöhnung. Die Familie erstattete Anzeige.

Im Nachgang zu diesem Fall wurde bekannt, dass der besagte Hund – ein Australian Shepherd – zuvor schon eine Seniorin angesprungen und leicht in die Lippe geschnappt hatte. Die betroffene Seniorin U.M.* erstattete aber erst Anzeige, als Familienvater P.B.* sie davon hatte überzeugen können, dass man Hundebisse der Polizei melden sollte. In einem dritten der Polizei gemeldeten Fall sprang der Hund hoch, als sich eine Bekannte der Hundebesitzer nach unten beugte. Der Hund verletzte die Frau unabsichtlich minim im Gesicht. Die Frau sah den Fehler bei sich und erstatte keine Anzeige.

Vater noch immer emotional

Am 4. September wurde der Fall am Amtsgericht in Dorneck-Thierstein verhandelt. Die angeklagte Hundebesitzerin C.S.* bestritt die Vorfälle nicht, schilderte diese aber anders als die Betrof­fenen selber. P.B., der Vater des Jungen, berichtete von einer brutalen Attacke auf seinen Sohn. Gemäss P.B. leide sein Sohn bis heute seelisch unter dem Angriff. Von einer «posttraumatischen Belastungsstörung» war die Rede. Der Vater wirkte in der Einvernahme als Stellvertreter seines Sohnes noch immer verzweifelt und aufgewühlt. Mehrfach schweifte er ab und beantwortete Fragen nicht, sondern holte zu anderen Themen aus, bis Gerichtspräsidentin Georgia Marcionelli der Geduldsfaden riss.

Zu grosses Halsband

Die Verhandlung dauerte deutlich länger als angesetzt. Die zweite Betroffene berichtete ihrerseits von «steif angelegten Ohren», als sie auf der Strasse den Aus­tralian Shepherd passieren musste. Als der Hund sie von hinten ansprang, habe die angeklagte Hundebesitzerin tatenlos zugesehen. Es habe auf der Strasse keinen Platz gegeben, um den Hunden auszuweichen – das Ehepaar hat zwei Hunde. In allen Fällen geht es um den gleichen Hund.

Hundehalterin C.S. machte unglückliche Umstände geltend. Beim Vorfall mit dem Kind habe es geregnet, wodurch das Fell des Hundes nass gewesen sei. Weil sie kurz danach in die Ferien vereisen wollten, sie das normale «Gstältli» schon verpackt gewesen. Der Australian Shepherd habe fälschlicherweise das für ihn zu grosse Halsband des anderen Hundes getragen. So sei es passiert, dass er aus dem Halsband schlüpfen konnte. «Ich habe nie damit gerechnet, dass so etwas passieren kann», meinte die Hundehalterin.

Das Verhältnis der Parteien, die in Hochwald alle in der gleichen Strasse wohnen, eskalierte zusehends. Die Angeklagte zeigte ihrerseits den Vater und die zweite Klägerin wegen Verleumdung an. Auch standen Zivilklagen mit Schadenersatzforderung an die Hundebesitzerin im Raum.

Staatsanwalt Christoph Fricker forderte im Fall des Jungen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in echter Konkurrenz zu Widerhandlung gegen das Hundegesetzt. Im Fall der Seniorin U.M. forderte Fricker eine Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden. Der Staatsanwalt forderte für die Hundehalterin eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe.

Das Gericht folgte den Anträgen der Staatsanwaltschaft in den meisten Punkten. C.S. wurde wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung in echter Konkurrenz zu Widerhandlung gegen das Hundegesetz im Fall des Jungen für schuldig gesprochen, im Fall der Seniorin wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das Halten von Hunden.

Die Hundehalterin wird zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 90 Franken verurteilt. Die Strafe gilt als bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren. Dazu muss die Angeklagte eine Busse von 300 Franken ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen bezahlen. Sie muss zudem dem Jungen knapp 50 Franken Schadenersatz und 1000 Franken Genugtuung bezahlen. Für die zivilen Forderungen verwies Gerichtspräsidentin Georgia Marcionelli auf den zivilen Weg. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.

Keine Massnahmen für den Hund

Das Gericht erachtete das Handeln von C.S. als erfahrene Hundehalterin als fahrlässig, weil sie dem Hund nicht das richtige Halsband angezogen hatte. «Es war eine besondere Situation, in der sie auch besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte walten lassen müssen», erklärte Marcionelli. Die Angeklagte wusste, dass ihr Hund bereits an anderen Fremden hochgesprungen war. Dazu sei die Halterin nicht in der Lage gewesen, den Hund zurückzurufen, als er auf den Jungen zurannte.

Massnahmen für den Hund – sei es ein Leinenzwang, ein Maulkorb oder gar das Einschläfern, wie sie die Eltern des Jungen forderten – wurden nicht veranlasst. Das Oberamt kam zum Schluss, dass vom Hund keine erhöhte Gefahr ausgehe.

* Alle Namen sind der Redaktion bekannt

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